Zulässige Anwaltswerbung: Was ist erlaubt?

Die Zeit, in der Rechtsanwälte ohne zusätzliche Werbemaßnahmen einen stetigen Strom an Mandanten verzeichnen können, sind für viele Kanzleien längst vorbei. Ohne gezielte Werbung für die eigenen Dienstleistungen wird heutzutage die Mandatsakquise sehr schwierig.

Beim Anwaltsberuf handelt es sich jedoch um eine spezielle Profession, die gleichsam spezifischen Richtlinien unterworfen ist. Insbesondere dann, wenn es um mögliche Werbemaßnahmen für die eigene Kanzlei geht. Für lange Zeit war es daher für Anwälte schlichtweg verboten, Werbemaßnahmen zu nutzen, um Aufmerksamkeit auf die eigenen Dienstleistungen der Kanzlei zu lenken. Dieser Zustand ist in der heutigen Zeit glücklicherweise nicht mehr durchzusetzen, weshalb sich mittlerweile auch für die rund zugelassenen 165.000 Anwälte in Deutschland einiges geändert hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für die Anwaltswerbung gewisse Regeln gelten, deren Nichteinhaltung zu großen Problemen führen kann. Insbesondere die Anwaltskammer (oder manchmal auch Anwaltskollegen) sieht es gar nicht gerne, wenn gegen die geltenden Regelungen rund um die Anwaltswerbung verstoßen wird. Aus diesem Grund ist es sehr hilfreich, sich der nachfolgenden Vorgaben bewusst zu sein:

Johannes Dultz, CEO und Co-Founder von Jurebus Kanzleimarketing
Johannes Dultz,
CEO und Gründer

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Erlaubte Anwaltswerbung

Rechtsanwälten/innen ist es grundsätzlich erlaubt, für die eigenen Dienstleistungen zu werben. Maßgebliche reglementierende Vorschriften finden sich in den §§ 6-10 BORA und §§ 43b, 49b, 59a BRAO.

Die Möglichkeit für Rechtsanwälte, für ihre Beratung zu werben, ist unter bestimmten Vorbehalten erlaubt. Wenn man sich genauer dazu informieren möchte, wirft man am besten einen Blick in die § 6-10 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie die § 43b, 49b und 59a der BRAO.

Personen sitzen vor einem Papier und beraten sich

Als Anwalt ist es gestattet, die folgenden Werbemaßnahmen zu nutzen, um auf die eigenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen:

  • Personenbezogene Angaben sowie Auskunft über die angebotenen Leistungen. Dabei gilt zu beachten, dass diese Informationen sachgerecht sind und dem Berufsbild des Anwalts entsprechen (Vgl. § 6 I BRAO).
  • Sofern eine Referenzfreigabe durch den entsprechenden Mandanten vorliegt, ist es erlaubt, ihn bzw. seinen Fall als Werbemaßnahme zu verwenden (Vgl. § 6 II S2 BRAO).
  • Auch die Verwendung von klassischen Werbeanzeigen, beispielsweise in einschlägigen Branchenbüchern, Zeitungen/Zeitschriften, den „Gelben Seiten“, etc. ist zulässig, solange die dabei getätigten Aussagen sachlich korrekt und relevante Informationen wie beispielsweise die Darstellung der betreuten Rechtsgebiete nicht irreführend sind. Wenn man sich für Online-Werbung entscheidet, gelten hierbei dieselben Vorgaben wie bei analogen Medien.
  • Es ist ebenfalls möglich, die eigene Berufstätigkeit bzw. erworbene Qualifikationen als Werbemittel zu verwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dafür stets ein Nachweis erbracht werden muss, um die Korrektheit der getätigten Angaben gewährleisten zu können (Vgl. § 7 I BRAO).
  • Natürlich kann auch eine Kanzlei-Website als Werbemittel genutzt werden, da auf dieser umfassend über das eigene Leistungsspektrum informiert werden kann. Allerdings gilt bei der Entscheidung für eine entsprechende Domain auch die Vorgabe, dass diese möglichst sachlich bleiben muss. Konkret bedeutet das, dass eine Domain wie www.beste-anwalt-wo-gibt.de mitunter zu werberechtlichen Problemen führen kann – von der Fragwürdigkeit hinsichtlich der eigenen Seriosität ganz zu schweigen.
weiße Justitia vor weißem Hintergrund

Nicht gestattete Kanzleiwerbung

Wie bereits mehrfach erwähnt, existieren gewisse Vorgaben des Gesetzgebers, die im Rahmen der Anwaltswerbung verboten sind. Die folgenden Handlungen sollte ein Anwalt daher idealerweise unterlassen, wenn er rechtliche Probleme aufgrund seiner Werbemaßnahmen vermeiden will:

  • So verlockend dieser Schritt zuweilen auch sein kann, eine öffentliche Auskunft über die erzielten Erfolgs- und Umsatzzahlen der Kanzlei zu Werbezwecken ist nicht gestattet (Vgl. § 6 II S. 1 BRAO).
  • Die rechtlichen Einschränkungen im Bereich der Anwaltswerbung existieren aus gutem Grund. Maßgeblich, um potenzielle Mandanten vor irreführenden Werbemaßnahmen zu schützen und die Integrität des Anwaltsberufs zu wahren. Wenn man nun auf die Idee kommt, diese Vorgaben zu umgehen, indem man Dritte damit beauftragt, jene Werbemaßnahmen durchzuführen, die einem als Anwalt selbst untersagt sind, wird eher früher als später damit konfrontiert werden, dass nicht jede Idee auch verfolgt werden sollte. Im Klartext bedeutet das, dass rechtliche Konsequenzen drohen, sollte sich ein Anwalt an ihm untersagten Werbemaßnahmen durch Dritte beteiligen (vgl. § 6 III BRAO).
  • Die Werbemaßnahmen müssen allgemein gehalten und dürfen nicht spezifisch auf einen Fall gerichtet sein. Wenn etwa ein potenziell lukrativer Fall im Bereich des Kapitalmarktrechts in Aussicht steht, dürfen Werbemaßnahmen sich nicht gezielt auf diesen richten, um damit das Mandat zu erhalten, sondern müssen auch weiterhin sachgerecht über das eigene Leistungsspektrum informieren, ohne fallspezifische Anpassungen vorzunehmen (Vgl. § 43b BRAO).
  • Es ist ebenfalls nicht zulässig, damit zu werben, dass potenzielle Mandanten geringere Gebühren oder Auslagen zu entrichten haben, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgibt. Wer sich an derartigem Preis-Dumping versucht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In Ausnahmefällen ist es jedoch gestattet, dem Mandanten nach Abschluss des Falles einen Teil oder sämtliche Gebühren zu erlassen, wenn es die Bedürftigkeit des Mandanten rechtfertigt (vgl. § 49b BRAO).
  • Es kommt immer wieder vor, dass Anwälte Beiträge in Magazinen, Zeitungen oder auf einschlägigen Online-Plattformen schreiben. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine klare Unterscheidung zwischen redaktionellen und werbenden Beiträgen vorliegen muss und letztere ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden müssen (etwa durch den Zusatz „Anzeige“). Nicht jeder Beitrag ist gleichzeitig eine Werbemaßnahme, doch ist er als solcher vorgesehen, darf dies nicht verschwiegen werden.
  • Es versteht sich von selbst, dass irreführende Angaben rechtlich nicht zulässig sind. Wenn ein Anwalt im Rahmen seiner Werbemaßnahmen inhaltlich inkorrekte Aussagen trifft, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
  • Ebenfalls gilt es, bei jeder Werbemaßnahme das Sachlichkeitsgebot einzuhalten. Das bedeutet, dass Werbemaßnahmen in einem möglichst sachlichen Stil kommunizieren sollten und auf reißerische Mittel verzichtet wird. Eine Online-Anzeige, die etwa in neon-blauen Großbuchstaben „MIST GEBAUT?? HIER KLICKEN!! DER BESTE ANWALT IN IHRER UMGEBUNG VERTRITT SIE JEDERZEIT!!“ einen Website-Besucher anschreit, nicht zulässig ist.
  • Auch ist es verboten, Schockwerbung als Werbemaßnahme zu verwenden. Zu den bekanntesten Beispielen gehörte hierbei ein Anwalt, der Kaffeetassen mit schockierenden Motiven bedruckt hatte (beispielsweise mit Missbrauchsopfern), um damit auf Missstände und seine Beratung aufmerksam zu machen (Vgl. Az: AnwZ (Brfg) 67/13, Urteil vom 27.10.2014).
  • Die Idee, mit der eigenen Anwaltsrobe zu werben, musste mittlerweile ebenfalls zu Grabe getragen werden, denn der BGH entschied, dass der Anwaltsname sowie die Kanzlei-Website auf der Robe nicht dargestellt werden dürfen (Vgl. Az: AnwZ (Brfg) 47/15).

Allgemeingültige Kanzleiwerbung?

Die hier dargestellten Regeln geben letztlich nur einen Überblick darüber, was theoretische möglich oder verboten ist. Sie können als hilfreiche Richtlinie verstanden werden, anhand derer ein Anwalt die eigenen Werbemaßnahmen orientieren kann. Um völlige Gewissheit zu erhalten, ist es allerdings sehr sinnvoll, vor einer geplanten Werbemaßnahme Rücksprache mit der zuständigen Anwaltskammer zu halten. Wenn von dieser grünes Licht gegeben wird, ist man als Anwalt auf der sicheren Seite und kann die Werbemaßnahme ohne Probleme durchführen. Insbesondere dann, wenn man vor der Frage steht, ob eine Maßnahme nicht vielleicht doch zu plakativ sein könnte oder andere Anforderungen nicht angemessen erfüllt sind, ist eine Rückfrage bei der Kammer sehr zu empfehlen, um potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Hinweis: Alle Informationen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der allgemeinen Information.

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