Tipps für Anwälte in der Coronakrise

Die Corona-Krise hat sich in den vergangenen Jahren auch auf die Anwaltsbranche ausgewirkt und für viele Veränderungen gesorgt, die vorher kaum abzusehen waren, wie die stärker werdende Relevanz von Kanzleimarketing im Internet. Umso wichtiger ist es daher zu wissen, welche Auswirkungen die Krise konkret mit sich bringt und welche Möglichkeiten es für betroffene Anwälte und Kanzleien abseits von Angeboten wie der Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe gibt, um mit diesen neuen Herausforderungen besser umzugehen. 

Folgen der Corona-Krise

Steuerliche Erleichterungen

Wie auch in vielen anderen Branchen während der Pandemie kann es vorkommen, dass einige Anwälte und Kanzleien von gravierenden wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Krise betroffen sind. Um die dadurch entstandene Belastung etwas abzumildern, existiert die Möglichkeit, bei den jeweils zuständigen Finanzämtern eine steuerliche Erleichterung zu beantragen. Für eine detaillierte Übersicht zu diesen Maßnahmen kann ein Blick auf die hierfür veröffentlichen Informationsdokumente der steuerlichen Maßnahmen sowie ein Schreiben (PDF) des BMF helfen. Beispielsweise fallen unter steuerliche Erleichterungen die Möglichkeit Steuerzahlungen zu stunden, eine für den individuellen Fall angepasste Höhe der Steuervorauszahlung zu wählen sowie der Verzicht der Finanzämter auf normalerweise nötige Vollstreckungsmaßnahmen

Kanzleialltag

Naturgemäß hat sich durch die Pandemie auch der Kanzleialltag sehr verändert. Daher ist es wichtig, einen guten Überblick der neu entstandenen Anforderungen and Anwälte und Mandanten zu behalten. So ist es nicht ungewöhnlich, dass schnell Fragen bezüglich des Impf- bzw. Genesenenstatus der Anwälte oder Mandanten auftreten können. Gibt es diesbezüglich verpflichtende Vorgaben, beispielsweise entsprechende Zugangsbeschränkungen in Abhängigkeit des Status? Nach aktuellem Stand existieren keine allgemein verbindlichen Regeln abseits der ohnehin schon geltenden (Mund-Nasen-Schutz, Mindestabstand von 1,5 Metern, Handhygiene, etc.). Wichtig zu beachten ist jedoch, dass es hierbei stets zu Änderungen kommen und jedes Bundesland unterschiedliche Verordnungen und Regelungen erlassen kann. Eine Übersicht der einzelnen Länderregelungen lässt sich bei der Bundesrechtsanwaltskammer finden.

Hinzu kommt die Frage, welche Möglichkeiten Anwälte haben, sollten sie selbst an Corona erkranken. Grundlage für das weitere Vorgehen bietet hier § 53 Abs. 1 BRAO, welcher besagt, dass Anwälte dazu verpflichtet sind, für ihre Vertretung zu sorgen, sollte es ihnen für mehr als eine Woche nicht möglich sein, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Ebenfalls besteht die Vertretungspflicht für Situationen, in denen ein Anwalt nicht in der Lage ist, für mehr als zwei Wochen innerhalb seiner Kanzlei tätig zu sein. Es ist daher sehr sinnvoll, schon frühzeitig mit einer möglichen Vertretung zu planen, selbst wenn bisher noch kein Krankheits- oder Quarantänefall eingetreten ist. Wer als Anwalt weitere Fragen bezüglich der Vertreterbestellung hat, kontaktiert idealerweise seine Rechtsanwaltskammer, die darüber umfassend Auskunft erteilen wird.

Anwalt in der Corona-Pandemie

Fachanwälte in der Corona-Krise

Der Beruf des Fachanwalts stellt besondere Anforderung an den Ausübenden. Insbesondere ist damit eine kontinuierliche Fortbildungspflicht verbunden, um auch weiterhin am Puls der aktuellen juristischen Entwicklungen zu bleiben. In normalen Zeiten wird dies durch eine Reihe an Präsenzveranstaltungen erreicht. Doch die Corona-Krise stellt auch hier neue Anforderungen an die Betroffenen. Um auch weiterhin die hohe Fachkompetenz eines Fachanwalts zu gewährleisten, gibt es während der Pandemie die Möglichkeit, an verschiedenen Online-Kursen oder interaktiven Modulen teilzunehmen, um sich durch Selbststudium oder Live-Beteiligung weiterzubilden. Erwähnenswert ist außerdem, dass es einem Fachanwalt gestattet ist, bis zu fünf Stunden seiner verpflichtenden Weiterbildung durch ein autodidaktisches Studium abzuleisten, welches anschließend von einem entsprechenden Veranstalter in Form eines Kurztests überprüft wird. 

Johannes Dultz, CEO und Co-Founder von Jurebus Kanzleimarketing
Johannes Dultz,
CEO und Gründer

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Sollte es am Ende doch einmal zu einer Verletzung der Fortbildungspflicht kommen (ein naheliegender Grund hierfür ist beispielsweise eine Corona-Erkrankung), so wird diese Verletzung durch ein Nachholen der Weiterbildung zwar nicht ungeschehen gemacht, allerdings kann in solchen Ausnahmefällen darüber entschieden werden, dass durch ein intensiveres Studium im Rahmen der weiteren Fortbildung im Folgejahr die begangene Fortbildungsverletzung kompensiert werden kann. 

Kanzlei-Schließung wegen Corona-Krise als Versicherungsfall?

Grundsätzlich ist es so, dass bis dato keine allgemeingültige Regelungen für eine Betriebsschließung durch die Corona-Krise existieren. Die beste Lösung scheint eine Betriebsschließungsversicherung zu sein, die normalerweise dafür sorgt, dass mögliche Schäden, die durch behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder vergleichbaren Maßnahmen, von der Versicherung übernommen werden. Allerdings gibt es auch hierbei von Fall zu Fall starke Unterschiede. Es ist daher wichtig, vor Abschluss einer solchen Versicherung darauf zu achten, welche Versicherungsbedingungen gelten und welche Infektionskrankheiten von der Versicherung als Versicherungsfall anerkannt werden, damit der Versicherungsschutz greift. Es kann zudem vorkommen, dass ein Versicherungsunternehmen trotz einer Betriebsschließung nicht zahlen will, denn die zugrundeliegende Argumentation des Versicherungsdienstleisters lautet, dass der Versicherungsschutz lediglich für Einzelfallschließungen, nicht aber für Massenschließungen innerhalb ganzer Branchen greift. Diese Argumentation ist im Bereich der Anwaltsbranche eher unwahrscheinlich, da solche Massenschließungen bis dato nicht zu befürchten sind, aber es ist sinnvoll, sich bewusst zu sein, dass diese Argumentationsmuster existieren. Wahrscheinlicher ist eher, dass stets eine konkrete Einzelfallprüfung des Versicherungsfalls vorgenommen werden muss, um zu eruieren, ob eine Kanzlei-Schließung vom Versicherungsschutz erfasst wird. 

Staatliche Corona-Hilfen für Anwälte

Sofort- und Überbrückungshilfen

Wie auch in anderen Branchen haben Anwälte, die direkt von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind und dadurch wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen haben, einen Anspruch auf Wirtschaftshilfen in Form der sogenannten Überbrückungshilfen und Soforthilfen. Details dazu können im entsprechenden FAQ des BMWi nachgelesen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass unterschiedliche Landesregierungen mitunter abweichende Regelungen und Verordnungen für die Beantragung dieser Wirtschaftshilfen verabschiedet haben. Es kann mitunter sinnvoll sein, sich von einer zuständigen Behörde oder einem darauf spezialisierten Experten eine Ersteinschätzung über die Erfolgschancen einzuholen.

Schnellkredit

Eine weitere Möglichkeit, um von der Corona-Krise betroffenen Anwälten zu helfen, stellt der KfW-Schnellkredit 2020 dar, der es Unternehmen ermöglicht, bis zum 30.04.2022 einen Kredit bis zu 800.000€ bei einer maximalen Kreditlaufzeit von bis zu 10 Jahren abzuschließen.

Entschädigungen

Anwälte, die von den Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen wurden, in wirtschaftlich nachteiliger Weise betroffen sind, können ebenfalls einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz stellen. Entsprechende Details finden sich in einer Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Kurzarbeitergeld

Auch ist es Anwälten möglich, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen, um die Lohnfortzahlungen ihrer Mitarbeiter weiterhin gewährleisten zu können und keine Stellen abbauen zu müssen. Die Bundesagentur für Arbeit hat vor einer Weile die Leistungssätze erhöht, mit der Bedingung, dass dafür der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss.

Ausbildungshilfen

Um die Zukunft des Arbeitsmarkts auch weiterhin zu stabilisieren, existiert mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ eine Möglichkeit für ausbildende Anwälte bzw. Kanzleien staatliche Unterstützung für Ausbildungsplätze zu beantragen. Darin enthalten sind unter anderem Prämien für die Bereitstellung einer Ausbildung oder die Anhebung des Niveaus sowie Förderungen, wenn während der Ausbildung Kurzarbeit vermieden wird. 

Johannes Dultz, CEO und Co-Founder von Jurebus Kanzleimarketing
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Anwaltstätigkeit in der Corona-Pandemie

Mittlerweile ist die Systemrelevanz des Anwaltsberufs für die meisten Menschen und somit auch Länderregierungen offensichtlich und weitestgehend bestätigt wurden. Damit einher geht die Notwendigkeit, auch während der Corona-Krise der anwaltlichen Tätigkeit nachgehen zu können. Damit dies möglich ist, gilt es eine Reihe von Richtlinien zu beachten, die im Detail in einem Informationsschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer nachgelesen werden können und hier auszugsweise dargestellt sind:

Implementierung eines betrieblichen Hygiene-Konzepts

Es obliegt dem geschäftsführenden Anwalt eine Gefährdungsbeurteilung aufzustellen und dabei eventuell vorhandene Informationen über den Impf- bzw. Genesenenstatus seiner Mitarbeiter mit einzubeziehen. Letztere Informationen sind nicht verpflichtend zu erheben, d.h. Mitarbeiter müssen darüber keine Auskunft erteilen. Liegen keine vollständigen Informationen vor, ist davon auszugehen, dass kein vollständiger Schutz vorliegt.

Mund-Nasen-Schutz

Wie auch in mittlerweile den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ein probates Mittel, um die Übertragung des Corona-Virus zu verringern. Daher sollte das obligatorische Tragen eines solchen Schutzes für alle Mitarbeiter einer Kanzlei die Regel sein.

Kontaktreduzierung

Es hat sich ebenfalls als sehr zielführend für eine Verringerung des Infektionsgeschehens erwiesen, wenn eine strikte Kontaktreduzierung durchgeführt wird. Das bedeutet, dass nicht unbedingt notwendige Kontakte zwischen Personen weitestgehend zu vermeiden sind. Die dafür wohl geeignetste Form bietet die Möglichkeit der Arbeit aus dem Home Office an.

Testmöglichkeiten

Ein weiterer Schritt, um die Sicherheit aller Beschäftigen zu gewährleisten, ist die Bereitstellung von PCR-Tests oder korrekt angewandten Antigen-Schnelltests. Insbesondere für Mitarbeiter, für die kein Home Office möglich ist, sollten diese Test mindestens zweimal pro Woche zur Verfügung stehen, optional auch häufiger.

Impfungen

Abschließend ist es sehr sinnvoll, die eigenen Mitarbeiter umfangreich über die zur Verfügung stehenden Impfungen aufzuklären und gegebenenfalls Freistellungen von der Arbeitszeit für Impftermine zu gewährleisten. Die mittlerweile milliardenfach verabreichten Impfungen gewähren langfristig den besten Schutz vor den möglichen Folgen einer Erkrankung durch COVID-19.

Hinweis: Alle Informationen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der allgemeinen Information.

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