Google Analytics auf deutschen Kanzleiwebsites – ist das zulässig?

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Die Verwendung von Google Analytics auf Websites ist ein heftig diskutiertes Thema, insbesondere in Deutschland. Viele sind der Meinung, dass es ein notwendiges Instrument ist, um die Nutzung einer Website zu verstehen und die Nutzererfahrung zu verbessern, während andere argumentieren, dass es die Privatsphäre der Nutzer verletzt.

Google Analytics ist ein Webanalysetool, das Websitebetreibern analysiert, wie Besucher mit ihrer Website interagieren. Die Websites deutscher Anwaltskanzleien unterliegen strengen Datenschutzgesetzen, daher ist es wichtig zu wissen, ob die Verwendung von Google Analytics zulässig ist.

Das Hauptproblem bei der Verwendung von Google Analytics auf deutschen Kanzleiwebsites ist die Möglichkeit, dass personenbezogene Daten ohne die Zustimmung des Nutzers gesammelt und verarbeitet werden. Es ist jedoch möglich, Google Analytics auf eine Weise zu nutzen, die mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

Wie kann eine Kanzlei Google Analytics auf der eigenen Website einsetzen?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält Bestimmungen über die Verwendung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken. Diese Bestimmungen sind im Allgemeinen mit den Nutzungsbedingungen von Google Analytics vereinbar.

Es gibt jedoch einige wichtige Dinge zu beachten, wenn Google Analytics auf einer deutschen Kanzleiwebsites verwendet wird.

Erstens verlangt die DSGVO, dass personenbezogene Daten in einer Weise erhoben und verwendet werden, die für den Einzelnen fair und transparent ist. Das bedeutet, dass Personen darüber informiert werden müssen, dass ihre Daten für statistische Zwecke erfasst und verwendet werden, und dass sie die Möglichkeit haben müssen, der Erfassung und Verwendung ihrer Daten zu widersprechen.

Zweitens fordert die DSGVO, dass personenbezogene Daten nur für rechtmäßige Zwecke erhoben und verwendet werden. Das bedeutet, dass die über Google Analytics erfassten Daten für die Zwecke, für die sie verwendet werden, relevant und notwendig sein müssen.

Drittens schreibt die DSGVO vor, dass personenbezogene Daten sicher und vertraulich behandelt werden. Die Betreiber von Websites müssen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. So sollten die über Google Analytics erfassten Daten in einer sicheren Datenbank gespeichert werden. Der Zugriff auf die Daten sollte nur auf diejenigen beschränkt werden, die sie für Analysezwecke benötigen.

Viertens gibt die DSGVO vor, dass personenbezogene Daten richtig und aktuell sind. Das bedeutet, dass die über Google Analytics erfassten Daten korrekt und aktuell gehalten werden müssen.

Schließlich besagt die DSGVO, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das bedeutet, dass die mit Google Analytics erhobenen Daten vernichtet werden müssen, wenn sie ihren statistischen Zweck erfüllt haben.

Johannes Dultz, CEO und Co-Founder von Jurebus Kanzleimarketing
Johannes Dultz,
CEO und Gründer

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Zusammengefasst gesagt, sollten Anwaltskanzleien, die Google Analytics nutzen, relevante Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie die DSGVO einhalten. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass sie:

  • Einzelpersonen darüber informieren, dass ihre Daten zu statistischen Zwecken gesammelt und verwendet werden;
  • Einzelpersonen die Möglichkeit geben, der Erfassung und Verwendung ihrer Daten zu widersprechen;
  • Daten nur für rechtmäßige Zwecke sammeln und verwenden;
  • Daten sicher und vertraulich aufbewahren;
  • Daten genau und aktuell halten; 
  • Daten vernichten oder löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden.

Was spricht für und gegen Google Analytics?

Es gibt zwei Hauptargumente, warum die Verwendung von Google Analytics auf Websites nach deutschem Recht zulässig ist.

Das erste ist, dass die Nutzer auf das Tracking aufmerksam gemacht werden, wenn sie eine Website besuchen, die Google Analytics verwendet. Dies liegt daran, dass in den Datenschutzbestimmungen der Website ein Hinweis enthalten ist, der besagt, dass die Website Google Analytics verwendet. Die Nutzer haben die Möglichkeit, das Tracking abzulehnen, wenn sie dies wünschen.

Das zweite Argument ist, dass die von Google Analytics erfassten Daten anonymisiert sind und nicht zur Identifizierung einzelner Nutzer verwendet werden können. Google Analytics verwendet eine Technik namens „IP-Anonymisierung„, die die IP-Adresse des Nutzers maskiert, so dass sie nicht zur Identifizierung des Nutzers verwendet werden kann.

Es gibt allerdings auch einige Argumente gegen die Verwendung von Google Analytics auf Websites. Das erste ist, dass die Nutzer zwar auf das Tracking aufmerksam gemacht werden, aber möglicherweise nicht verstehen, welche Auswirkungen die gesammelten Daten haben. Das zweite ist, dass die Daten zwar anonymisiert werden, aber dennoch Rückschlüsse auf persönliche Informationen über die Nutzer möglich sind. So kann es beispielsweise möglich sein, Nutzer anhand ihrer Surfgewohnheiten zu identifizieren.

Die Debatte über die Verwendung von Google Analytics auf Websites wird wahrscheinlich weitergehen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Verwendung von Google Analytics in Deutschland derzeit nicht illegal ist.

Hinweis: Alle Informationen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der allgemeinen Information.

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